An Feiertagen ist Lohn zu zahlen – keine Umgehung durch Arbeitsvertrag. Muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, erhält er für diesen Tag dennoch den vereinbarten Lohn.
Nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Feiertag muss die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein.
Für Feiertage, an denen der Arbeitnehmer gearbeitet hätte (wenn es kein Feiertag wäre) muss die volle Arbeitszeit bezahlt werden (und nicht nur der Durchschnitt). Aber: Für Feiertage an denen der Arbeitnehmer ohnehein frei hätte (auch wenn es ein Werktag gewesen wäre), muss er genau null Stunden bezahlen.
Feiertag und KrankheitIst der Arbeitnehmer an einem Feiertag erkrankt und arbeitsunfähig, gilt die Arbeitszeit infolge der Krankheit als ausgefallen. Er hat deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Im § 2 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz steht dazu: Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. In Landesgesetzen sind weitere gesetzliche Feiertage festgelegt.
August ist ein bezahlter Feiertag. Dies gilt gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis auch für Stundenlöhner. Der Monatslohn wird bei regelmässiger Teilzeitarbeit (mit Wochen- oder Monatslohn) im Regelfall nicht gekürzt, auch wenn in den betreffenden Monat auch kantonale Feiertage fallen.
Der Arbeitgeber darf bei Berechnung der Arbeitszeit Urlaubs- und Feiertage nicht als Ausgleichstage anrechnen. Urlaubs- und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, sind keine Ausgleichszeiten für Überstunden.
Bei der Durchschnittsberechnung erhält man für jeden Feiertag 1/6, also 6:40 Std.
Das heißt: Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann in Zeiten von Kurzarbeit entsprechend dem Anteil der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt werden. Hat der Betrieb beispielsweise Kurzarbeit Null angeordnet, wird also gar nicht gearbeitet, erhalten die Mitarbeiter für diese Zeiten auch keinen Urlaubsanspruch.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2012 entschieden, dass die Betriebsparteien bei Kurzarbeit 0 zu Recht in einem Sozialplan den bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt haben. Der EuGH hat sich aber nicht dazu geäußert, ob eine solche Kürzung der Urlaubsansprüche automatisch eintritt.
“ Damit gilt: an Feiertagen während der Kurzarbeitsperiode hat der Arbeitgeber zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen. Auch wenn keine Kurzarbeit bestünde, müsste der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint.
Wer mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit ist, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld 70 Prozent des entgangenen Nettolohns und ab dem siebten Monat 80 Prozent. Mit Kindern sind es ab dem vierten Monat 77 Prozent und ab dem siebten Monat 87 Prozent.
Die Anordnung von Überstunden während der Kurzarbeit ist grundsätzlich unzulässig. Die im Kurzarbeitszeitraum geleisteten Überstunden haben jedoch Einfluss auf die Berechnung des Kug, da das Entgelt für die Überstunden beim Soll-Entgelt abzuziehen und beim Ist-Entgelt hinzuzurechnen ist.
Das Krankengeld wird durch die Krankenkasse an den Arbeitnehmer gezahlt. Das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 SGB V ist durch den Arbeitgeber kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Die Erstattung erfolgt durch die Krankenkasse.
Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Für zulässige Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag steht ihnen innerhalb von zwei bzw. acht Wochen ein Ersatzruhetag zu.
Mit was für Zuschlägen kann man an Feiertagen rechnen? Rechtlich haben Beschäftigte eigentlich keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge – grundsätzlich steht ihnen, wenn sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten, ein Ersatzruhetag zu. Nur Zuschläge bei Nachtarbeit sind verpflichtend.
125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen am Arbeitsort sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr. 150 % für besondere Feiertagsarbeiten (24. Dezember ab 14 Uhr, 25.
Als steuerfreie Entgeltbestandteile werden Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in Bezug auf die 450-Euro- bzw. 5.400-Euro-Grenze nicht mit berücksichtigt. Hinweis. Ein möglicherweise gezahltes Weihnachtsgeld zählt dagegen für die Verdienstgrenze mit.
Arbeitet die oder der geringfügig Beschäftigte z.B. an nur einem Wochentag, besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Mindest-Anspruch auf vier Tage bezahlten Jahresurlaub. Geringfügig Beschäftigte haben auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.